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Die Schuldrechtsreform

Mit Beginn des Jahres 2002 traten eine Vielzahl von zivilrechtlichen Neuregelungen in Kraft. Mit den folgenden Beiträgen möchte ich Ihnen, werte Leserinnen und Leser, einen kurzen Überblick über praxisrelevante Neuregelungen des Kauf- und Verjährungsrechtes geben.

Das neue Kaufvertragsrecht

Die Umsetzung der EG-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, das seit 30 Jahren unveränderte Schuldrecht neu zu gestalten. Wesentliche Änderungen hat hierbei das Kaufrecht erhalten. Da es ein Rechtsgebiet ist, mit dem Sie im Alltag am häufigsten konfrontiert werden, sollen die Ihnen nunmehr zustehenden Rechte als Käufer näher dargelegt werden.

Der fehlerhafte Kaufgegenstand

Probleme mit Kaufverträgen gibt es immer erst dann, wenn die Kaufsache fehlerhaft ist. Allerdings wurde der Begriff des Sachmangels erweitert, auch Umstände, die nicht unmittelbar mit der Kaufsache zusammenhängen, können seine Fehlerhaftigkeit bedingen. Das Gesetz sieht in folgenden Fällen einen Sachmangel vor:

  1. Das Produkt weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Das setzt voraus, dass im Vertrag ausdrücklich niedergeschrieben oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mündlich besprochen wurde, zu welchem Zweck ein Kaufgegenstand eingesetzt werden soll.

  2. In der Mehrheit der Fälle wird es an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung fehlen. Dann liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Man kauft zum Beispiel einen Kühlschrank, damit er Lebensmittel kühlt. Diese Eigenschaft wird stillschweigend vorausgesetzt, so dass bei Vertragsschluss nicht darüber gesprochen wird. Stellt sich nun heraus, dass der Kühlschrank sich hervorragend zum Auftauen von Tiefkühlkost eignet, liegt ein Sachmangel vor.

  3. Neu und meines Erachtens revolutionär für den Verbraucherschutz ist die ausdrückliche Regelung, dass auch dann ein Fehler der Kaufsache vorliegt, wenn er nicht die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Das bedeutet, dass man von nun an für Werbung haftet! Um es an einem bisher sehr kontroversen Beispiel zu erläutern: beim Gebrauchtwagenkauf galt bisher die Anpreisung „TÜV-geeignet“ als bloße Werbung; kam der Pkw nicht reparaturfrei durch den TÜV, konnte der Käufer keinen Schadensersatz für die entstandenen Reparaturen geltend machen. Das ändert sich mit der neuen gesetzlichen Regelung. Da die Norm keine Einschränkung enthält, bedeutet die Haftung für Werbung auch, dass der deutsche Verkäufer für die Werbung haftet, die für das Produkt in anderen Ländern geschaltet wird. Im Extremfall: Sie lesen eine tolle Werbung auf Ihrer Reise in Übersee und kaufen in Deutschland das Produkt - es wird gehaftet. Schutz erfährt der Verkäufer lediglich dann, wenn er beweist, dass er die Werbung nicht kannte oder die Werbung nicht ausschlaggebend für die Kaufentscheidung war. Er kann aber auch die Werbeaussage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigen. Im Extremfall bedeutet es, dass neben dem Werbeplakat ein ebenso großes Poster hängen sollte, auf dem die Werbeaussagen korrigiert werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit dieser Regelung umgehen wird.

  4. Ebenfalls neu geregelt ist das Vorliegen eines Sachmangels, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen unsachgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt auch für die Beifügung mangelhafter Montageanleitungen, es sei denn, die Sache wurde dennoch fehlerfrei montiert (Dank der Befähigung des selbstmontierenden Käufers). Kein Sachmangel liegt vor, wenn der Käufer eine ordnungsgemäße Anleitung falsch liest.

  5. Ein Sachmangel liegt weiterhin vor, wenn die Kaufsache in zu geringer Menge oder falsch geliefert wurde.

Wer trägt nun die Beweislast dafür, ob ein Fehler überhaupt vorliegt? Hierzu ist im BGB geregelt, dass ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer die Ware abnimmt und als Vertragserfüllung durch den Verkäufer akzeptiert, er zu beweisen hat, dass die Sache mangelhaft ist. Wird eine Sache geliefert und weist der Käufer diese als fehlerhaft zurück (keine Annahme), obliegt es dem Verkäufer zu beweisen, dass kein Fehler vorliegt. Etwas anderes gilt im Rahmen des sogenannten Verbrauchsgüterkaufs (Privatperson kauft bei gewerblichem Händler), auf den ich unten näher eingehe. Dort greift die gesetzliche Vermutung, dass die Kaufsache von Anfang an fehlerbehaftet war, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss auftritt. Das hat zur Konsequenz, dass während der ersten sechs Monate nach Abnahme der Kaufsache die Beweislast für die Fehlerfreiheit beim Verkäufer verbleibt.

Die Gewährleistungsansprüche

Ihnen stehen folgende Ansprüche gegen den Verkäufer zu, wenn eine Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet ist:

  1. Nacherfüllung
  2. Rücktritt
  3. Minderung
  4. Schadensersatz
  5. Aufwendungsersatz
  1. Nacherfüllung

    Die Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache bedeutet, dass der Verkäufer seine kaufvertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat. Er soll aber die Möglichkeit erhalten, den Vertrag nachzuerfüllen. Dies kann auf Wunsch des Käufers in Form der Mangelbeseitigung oder durch (Neu-)Lieferung einer fehlerfreien Sache erfolgen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen (Reparatur- oder Transportkosten) hat der Verkäufer zu tragen.

    Das Wahlrecht des Käufers ist allerdings dann eingeschränkt, wenn eine Art der Nacherfüllung (zum Beispiel Mangelbeseitigung) mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden oder schlicht unmöglich (zum Beispiel Neulieferung eines Unikats) ist. In diesen Fällen kann der Käufer nur die Nacherfüllung in der jeweils anderen Form verlangen. Ist auch diese unverhältnismäßig oder unmöglich, kann der Käufer nur auf die anderen Gewährleistungsrechte zurückgreifen; die Nacherfüllung entfällt.

    Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht worden ist.

  2. Rücktritt

    Erfüllt der Verkäufer seine Pflichten nicht (Unmöglichkeit der Leistung) oder nicht vertragsgemäß (Lieferung einer fehlerhaften Sache), kann der Käufer zurücktreten. Jedoch muss hierfür ein erheblicher Fehler der Kaufsache vorliegen.

    Ausgeschlossen ist der Rücktritt - selbstverständlich -, wenn der Käufer für die Vertragspflichtverletzung des Verkäufers verantwortlich ist. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich der Käufer zunächst weigert, die Lieferung anzunehmen und diese bei der zweiten Anlieferung verdorben ist.

    Vor dem Rücktritt hat das Gesetz eine angemessene Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt. Die Fristsetzung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, zum Beispiel bei endgültiger Erfüllungsverweigerung des Verkäufers.

  3. Minderung des Kaufpreises

    Vergleichbar mit der Mietminderung ist bekannt, dass bei Fehlerhaftigkeit einer Sache der Preis anteilig gesenkt werden kann. Auch bei nur unerheblichen Fehlern hat der Käufer dieses Gestaltungsrecht. Die Minderung setzt jedoch zunächst das Verlangen des Käufers zur Nacherfüllung voraus. Erst wenn sich der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese ihm unmöglich ist, kommt somit die Minderung in Betracht.

  4. Schadensersatz

    Der Käufer kann Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Kaufsache (sogenannter Mangelschaden: der Fehler führt unmittelbar zum Schaden) als auch durch die Art und Weise der Vertragserfüllung durch den Verkäufer ( bisher behandelt als positive Vertragsverletzung: bei der Lieferung wirft der Verkäufer Ihre Ming-Vase um) entsteht.

    Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Verkäufer den Schaden zu vertreten hat. Hilft zum Beispiel Ihr Kumpel bei der Möbelanlieferung und wirft er dabei die Vase um, hat der Verkäufer damit nichts zu tun, auch wenn der Schaden anlässlich seiner Vertragserfüllung entstanden ist.

    Um den Mangelschaden ersetzt zu bekommen, ist wiederum eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung Voraussetzung. Diese ist nur entbehrlich, wenn der Verkäufer sich endgültig weigert, dem nachzukommen, wenn die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches angebracht ist oder wenn die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen oder dem Verkäufer unzumutbar ist.

    Der Käufer kann den sogenannten kleinen (er behält die Kaufsache und bekommt anteilig den fehlenden Wert ersetzt) oder großen Schadensersatz (Rückgabe der Kaufsache und Erhalt des Kaufpreises) geltend machen.

  5. Aufwendungsersatz

    Hat der Käufer in Erwartung der Lieferung der Ware weitere Investitionen getätigt, die nun überflüssig wurden, da die Ware fehlerhaft ist oder der Verkäufer seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, kann er Ersatz für die nun nutzlos gewordenen Aufwendungen verlangen. Hierunter fällt das Beispiel, dass Sie sich, um den neu erstandenen Teppich abzuholen, einen Transporter mieten. Hat der Verkäufer den Teppich nicht bereit, waren die Auslagen für den Transporter vergeblich, Sie haben einen Ersatzanspruch.

    Eine Einschränkung hierbei ist nur, dass der Käufer seine Aufwendungen billigerweise machen durfte. Es gilt also abzuwägen, ob die Kosten für eine neue Schrankwand von dem Verkäufer zu ersetzen sind, der die Hifi-Anlage nicht liefert.

Ausschluss der Gewährleistungsansprüche

Diese Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Vertragsschluss wusste, dass der Kaufgegenstand fehlerhaft ist. In diesem Fall hätte er ihn nicht annehmen müssen. Tut er es dennoch, hat er den Fehler akzeptiert und darf sich im nachhinein nicht darauf berufen.

Etwas anderes gilt, wenn dem Käufer aufgrund grober Fahrlässigkeit der Fehler nicht bekannt war. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im groben Maße außer Acht gelassen wird. Ein Beispiel: beim Kauf eines Autos schaut der Käufer nicht unter die Motorhaube um festzustellen, ob der Motor eingebaut ist. Dieses Verhalten des Käufers führt in der Regel zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche, denn man kann von ihm erwarten, dass er beim Kauf seine Gedanken zusammennimmt und sorgfältig den Kaufgegenstand prüft. Ausnahmsweise sollen ihm aber die Ansprüche doch zustehen, wenn ihm der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, dass ein Mangel vorliegt oder er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat: entweder hat der Käufer - ohne selbst nachzuschauen - ausdrücklich nachgefragt, ob der Motor eingebaut ist, was der Verkäufer (arglistig) verschweigt, oder der Verkäufer garantiert das Vorhandensein des Motors.

Garantie

Soeben kurz erwähnt wurde der Begriff „Garantie“, welcher im üblichen Sprachgebrauch bereits bekannt ist. Der Verkäufer kann sie für die Beschaffenheit oder für eine bestimmte Haltbarkeit der Kaufsache übernehmen. Tritt dennoch ein Fehler während der Garantiezeit auf, stehen dem Käufer neben den oben beschriebenen Gewährleistungsrechten Ansprüche aus der Garantieübernahme zu.

Verjährung

In dem unten abgedruckten Beitrag gehe ich ausführlich auf das neue Verjährungsrecht ein. An dieser Stelle werden die speziellen Regelungen der Verjährung im Kaufrecht erklärt.

Mit der Ablieferung des Produktes beginnt die Verjährung zu laufen. Sie beträgt in der Regel zwei Jahre. Das bedeutet eine Verbesserung der Rechtsstellung des Käufers, da sie bisher nur sechs Monate betrug. Diese Frist erhöht sich auf die Dauer der (neuen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (bis zum 31.12.2001: 30 Jahre), wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Frist dauert 30 Jahre, wenn der Käufer ohne Wissen eine gestohlene Sache erworben hat. Diese Regelung wird damit begründet, dass der bestohlene Eigentümer 30 Jahre lang die Möglichkeit hat, die Herausgabe des Diebesguts vom Käufer zu verlangen. Dann sollen aber dem Käufer gegen den Verkäufer (Hehler) ebenso lange Ansprüche wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zustehen.

Für kaufvertragliche Ansprüche an einem Bauwerk und für Bauwerke verwendete Kaufsachen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Der Verbrauchsgüterkauf

Besondere Regelungen gibt es für den Fall, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

Verbraucher ist der Otto Normalverbraucher, also eine Privatperson, die zum privaten Gebrauch oder für seine abhängige (nicht selbständige) Berufstätigkeit einkauft. Unternehmer ist eine Person oder Gesellschaft, die beim Vertragsabschluss in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibender oder selbständig Berufstätiger auftritt.

Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss auftritt, bereits bei der Ablieferung der Kaufsache vorhanden war. Dies bedeutet eine Beweiserleichterung für den Käufer, denn oben wurde dargelegt, dass seine Beweispflicht mit Entgegennahme der Sache beginnt. Der Verkäufer muss nun nachweisen, dass der Fehler anfänglich noch nicht vorlag.

Zugunsten des Otto Normalverbrauchers ist nun vorgesehen, dass die bereits erwähnte Garantieerklärung des Verkäufers einfach und verständlich formuliert sein muss, damit der Käufer überblicken kann, ob sie eine Klausel enthält, die die Durchsetzung seiner Ansprüche erschwert.

Der Käufer als Privatperson wird weiterhin dadurch geschützt, dass einige der oben dargelegten Regelungen nicht zu seinen Lasten durch den Verkäufer abgeändert werden können. Dies betrifft vor allem die Gewährleistungspflichten des Verkäufers und die Verkürzung der Verjährung.

Dieser neu gewonnene umfangreiche Schutz des Käufers als Verbraucher geht nicht zu vollen Lasten des Verkäufers als Unternehmer. Dieser hat die Möglichkeit, zwei Jahre lang beim Hersteller/Lieferanten Regress zu nehmen.

Das neue Verjährungsrecht

Was bedeutet Verjährung?

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll ein Anspruch nur für eine bestimmte Dauer bestehen: der Schuldner soll irgendwann einmal die Gewissheit haben, mit Ansprüchen nicht mehr belangt zu werden, um für die Zukunft kalkulieren zu können.

Ist ein Anspruch verjährt, kann sich der Schuldner in einem gerichtlichen Verfahren darauf berufen. Der Gläubiger wird dann so behandelt, als hätte der Anspruch nicht bestanden.

Regelmäßige Verjährungsfrist

Unter der sogenannten regelmäßigen Verjährungsfrist versteht man die Frist, die normalerweise Anwendung findet. Ausnahmsweise gelten für spezielle Rechtsgebiete besondere Verjährungsfristen.

Die Dauer der regelmäßigen Verjährung betrug bis zum Ablauf des Jahres 2001 30 Jahre. Diese war zu lang, denn in der heutigen schnelllebigen Zeit entsprach sie nicht den Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs. Es ist nicht praktikabel, dass Vertragsparteien Unterlagen zu einem Rechtsgeschäft 30 Jahre aufbewahren müssen.

Allerdings kam diese lange Verjährung im alltäglichen Leben des Bürgers kaum zum Tragen; rechtliche Ansprüche, die uns täglich begegnen, verjährten bisher in kürzeren Fristen. Beispielhaft seien erwähnt: Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung und Schmerzensgeld: drei Jahre; Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag: sechs Monate. Nur wenn zum Beispiel der Fehler eines Kaufgegenstandes vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde, bestand ein Gewährleistungsanspruch 30 Jahre (besonders interessant im Gebrauchtwagenkauf).

Um die Spannung zu lösen: heute gilt eine regelmäßige Verjährung von drei Jahren für alle Ansprüche aus Gesetz, Vertrag und Delikt. Das hat zur Folge, dass ein arglistig getäuschter Gebrauchtwagenkäufer nur noch drei Jahre reklamieren kann. Längere Fristen für die Verjährung gelten nun nur noch bei Ansprüchen bzgl. Grundstücke (zehn Jahre) und im Erb-, Familien- und Unterhaltsrecht sowie in den Fällen, in denen ein rechtskräftiger Titel (zum Beispiel Urteil) vorliegt (30 Jahre).

Die weiterhin bestehenden besonderen Vejährungsfristen (zum Beispiel im Mietrecht: sechs Monate) bilden nunmehr die Ausnahme zur regelmäßigen Verjährung.

Beginn der Verjährung

Die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ist ab dem Ende des Jahres zu berechnen, in dem folgende beiden Vorausetzungen vorliegen:

  1. Anspruch entstanden
  2. Gläubiger erlangt Kenntnis vom Schuldner und von den Umständen, die einen Anspruch begründen.

Falls Sie also im Jahre 2002 von einem Unbekannten verletzt werden (Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sind entstanden) und erst im Jahre 2003 aufgrund polizeilicher Ermittlungen erfahren, wer der Täter war (Kenntnis vom Schuldner), müssen Sie die drei Jahre an den 31.12.2003 anhängen, so dass ihr Anspruch mit Ablauf des 31.12.2006 verjährt.

Doch ist bei diesem Beispiel die Höchstfrist von 30 Jahren zu beachten: wenn Sie erst im Jahre 2033 erfahren, wer der Täter im Jahre 2002 war, haben Sie keine Möglichkeit mehr, Schadensersatz zu verlangen.

Die besonderen Verjährungsfristen beginnen in der Regel mit der Entstehung des Anspruches. Es kommt somit nicht darauf an, dass Sie auch bereits wissen, gegen wen sich der Anspruch richtet; das müssen Sie noch innerhalb der Verjährungsfrist herausbekommen. Außerdem beginnt die Fristberechnung nicht erst mit Ablauf des Jahres, sondern bereits mit Ablauf des Ereignistages. Die Verjährung rechtskräftiger Urteile beginnt an dem Tag, an dem die Rechtskraft eingetreten ist.

Einfluss auf die Verjährung

Bei der Verjährungsfrist handelt es sich nicht um eine starre Zeitspanne. Vor allem durch rechtliche Handlungen gibt es die Möglichkeit, diese zu beeinflussen.

Treten zum Beispiel Schuldner und Gläubiger bzgl. eines Anspruches in (außergerichtliche) Verhandlungen, ist die Verjährung gehemmt. Ebenso besteht Hemmung bei gerichtlicher Geltendmachung (Klageeinreichung, Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und anderes).

Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährung für die Dauer der Verhandlung/Rechtsstreitigkeit ausgesetzt wird und nach deren Abschluss weiterläuft.

Zweck dieser Norm ist, dass der Anspruchsinhaber „belohnt“ werden soll, wenn er sich um eine außergerichtliche Regelung bemüht (Entlastung der Gerichte) bzw. die lange Verfahrensdauer bei den Gerichten nicht dazu führen soll, dass noch vor einer Entscheidung der Anspruch verjährt.

Ausnahmsweise beginnt die Verjährung neu zu laufen (noch einmal die vollen drei Jahre), wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers anerkennt oder eine Vollstreckungshandlung durch ein Gericht oder eine Behörde vorgenommen oder beantragt wird.

Übergangsregelung für Altfälle

Wie bereits beschrieben, gelten die neuen Regelungen seit dem 01.01.2002. Wie werden nun Ansprüche behandelt, die vor diesem Termin entstanden sind? Hierzu hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen:

Das neue Verjährungsrecht findet auf alle Ansprüche Anwendung, die am 01.01.2002 bestehen und noch nicht verjährt sind. Es tritt dadurch die Besonderheit ein, dass neue gesetzliche Vorschriften auf sogenannte Altfälle Anwendung finden.

Dies kann nun zu verstärkter Rechtsunsicherheit führen, da für denselben Sachverhalt (zum Beispiel Kaufvertragsabschluss) plötzlich eine längere Verjährung gilt (Gewährleistungsansprüche verjähren jetzt in zwei Jahren statt in sechs Monaten). Zum Schutz des Schuldners verbleibt es daher in den Fällen, in denen die neuen Regelungen eine Verlängerung der Verjährung beinhalten, bei der alten kürzeren Frist. Bei der Berechnung ändert sich ebenfalls nichts: maßgeblich bleibt der Ereignistag. Am Beispiel bedeutet das, dass Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der am 01.09.2001 abgeschlossen wurde, am 28.02.2002 verjähren.

Im Umkehrschluss ist geregelt, dass in den Fällen, in denen die Neuregelung eine kürzere Frist vorsieht, ab dem 01.01.2002 diese kürzere Verjährungsfrist beginnt. Um an ein oben genanntes Beispiel anzuknüpfen: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens im Jahre 2000 hat Ihnen der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen; bisherige Verjährung: 30 Jahre, neuerdings: drei Jahre. Obwohl zu Beginn diesen Jahres bereits knapp zwei Jahre der langen Verjährungsfrist abgelaufen sind, beginnt die Berechnung der neuen Verjährung am 01.01.2002 von vorn: Ihr Anspruch besteht (nur noch) bis zum 31.12.2004.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen kurzen Überblick über die Neuregelungen zum Verjährungsrecht gegeben zu haben. Es ist davon auszugehen, dass diese keine großen Auswirkungen für den Alltag haben.

Für Sie ist nur wichtig, Unterlagen zu Kaufabschlüssen zwei Jahre statt sechs Monate aufzuheben. Haben Sie aber den Verdacht, dass der Verkäufer Ihnen einen Fehler arglistig verschwiegen haben könnte, heben Sie die Unterlagen nur doch drei Jahre statt 30 Jahre auf.

Relevanter werden diese neuen Vorschriften für die Arbeit Ihrer Rechtsanwältin/Ihres Rechtsanwaltes. Denn bevor wir die Durchsetzung Ihrer Rechte in Angriff nehmen können, gilt es zu allererst zu prüfen, ob Ihr Anspruch noch besteht, also nicht bereits verjährt ist.


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Die Rechtsanwälte Hans-Joachim Kirsch, Brigitte Sonntag, Berit Schuster und Judith Ziemer sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin und durch den Justizsenator des Landes Berlin bzw. den Präsident des Landgerichtes Berlin als Rechtsanwälte zugelassen. Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen. Diese werden auf der Homepage der Bundesrechts- anwaltskammer www.brak.de bereitgehalten. Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören insbesondere:
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