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Verbraucherinsolvenz

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir das Leistungsangebot erweitert haben. Wir bieten jetzt auch rechtlichen Beistand im Rahmen der Verbraucherinsolvenz an. Dieses Rechtsinstitut taucht seit einigen Monaten immer häufiger in der Presse auf, oft in Verbindung mit den Begriffen Restschuldbefreiung und Insolvenzverfahren.

Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen erläutern, was mit der Verbraucherinsolvenz erreicht werden kann und wie sie von den anderen Verfahren abzugrenzen ist. Die maßgeblichen Regelungen sind in der Insolvenzordnung zu finden. Wir ersparen es Ihnen jedoch, die Vielzahl der Paragraphen zu zitieren.

Wer kann die Verbraucherinsolvenz in Anspruch nehmen?

Zunächst ist zu klären, wer dieses Verfahren überhaupt durchführen kann.

Wie der Begriff schon andeutet, steht dieser Weg "Verbrauchern" offen. Hierunter versteht die Insolvenzordnung "natürliche" Personen, also Privatpersonen. Hierin findet sich die Abgrenzung zum Firmen- bzw. Regelinsolvenzverfahren.

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation kann es jedoch dazu kommen, dass ein Gewerbetreibender bereits seine Firma aufgeben musste und noch immer auf den Geschäftsschulden sitzt. Nun ist er also eine "natürliche" Person, aber auch ein Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung? An dieser Stelle erfolgt die schwierige Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Firmeninsolvenz. Denn ehemals Selbständige können das schnellere Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihre Geschäftsschulden "überschaubar" sind. Die Insolvenzordnung gibt einen Hinweis darauf, was hierunter zu verstehen ist: es hängt nicht von der Schuldsumme, sondern von der Anzahl der Gläubiger ab. Es müssen weniger als 20 Gläubiger sein und es darf sich nicht um (Gehalts-)Forderungen von Arbeitnehmern, die bei der früheren Firma angestellt waren, handeln. Ob es sich bei einem Schuldner mit 21 oder 22 Gläubigern noch um einen Verbraucher handelt, wird im Einzelfall das Insolvenzgericht entscheiden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass "Verbraucher" im Sinne der Insolvenzordnung Personen sind, welche zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages

Wie läuft das Verbraucherinsolvenzverfahren ab?

Grob skizziert läuft das Verbraucherinsolvenzverfahren wie folgt ab:

Zu den einzelnen Phasen möchte ich noch einige Erläuterungen hinzufügen.

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der außergerichtliche Einigungsversuch von einer "geeigneten Person oder Stelle" durchzuführen ist. Geeignet sind hauptsächlich Rechtsanwälte, Steuerberater und die Schuldnerberatungsstellen in den einzelnen Bezirken.

Als geeigneter Einigungsversuch gilt nicht, wenn sich der Schuldner selbst bemüht, Tilgungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu treffen, mögen seine Vorschläge auch noch so vernünftig sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Schuldnerberater seine Vorschläge übernimmt. Das zeigt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Berater und Schuldner erforderlich ist.

Nun mag es abschrecken, für die Schuldnerberatung zu einem Anwalt zu gehen: wenn ich verschuldet bin, kann ich auch keinen Anwalt bezahlen. Hierfür wurde Abhilfe geschaffen: die Vergütung für die außergerichtliche Schuldenbereinigung übernimmt das Land Berlin! Es ist daher dringend zu empfehlen, vor dem Gespräch mit dem Anwalt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts im Wohnbezirk des Schuldners einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Bei Vorlage von Unterlagen, die die wirtschaftlichen/finanziellen Verhältnisse darlegen, wird dieser Schein sofort erteilt.

Bei den Ausführungen zum "Verbraucher" wurde bereits dargelegt, dass ehemals Selbständige nicht mehr als 20 Gläubiger haben dürfen, wenn sie die Verbraucherinsolvenz durchführen wollen. Sie sollten sich jedoch nicht bei mehr als 20 Gläubigern abhalten lassen, den Weg zum Schuldnerberater zu suchen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass bereits außergerichtlich Vereinbarungen mit einigen Gläubigern getroffen werden, so dass sich deren Anzahl bei Antragstellung bei Gericht - und nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an! - verringert hat. Der Schuldnerberater wird zunächst feststellen müssen, bei welchem Gläubiger welche Forderungen bestehen. Bereits an diesem Punkt ist er auf die Zusammenarbeit mit dem Schuldner angewiesen. Je sortierter die Unterlagen sind, desto schneller kann die Schuldenbereinigung in Angriff genommen werden!

Ich habe bereits kurz angedeutet, dass auch eine enge Mitwirkung des Schuldners beim Aufstellen eines Schuldenbereinigungsplans möglich ist. Dies ist sogar sehr wünschenswert, denn der Schuldner muss letztlich mit den Tilgungsvereinbarungen leben. Es sollte also nicht über seinen Kopf hinweg entschieden werden.

Diese wenigen Andeutungen stellen bereits klar, dass die Durchführung der Schuldenbereinigung nur Sinn macht, wenn der Schuldner hierzu vollkommen entschlossen und bereit ist.

Die gerichtliche Schuldenbereinigung

Scheitert die außergerichtliche Schuldentilgung an der fehlenden Zustimmung mindestens eines Gläubigers, muss das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden. Dies erfolgt durch Antrag des Schuldners (oder eines Gläubigers) beim Insolvenzgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Hierin besteht ein Unterschied zum Firmeninsolvenzverfahren: das zuständige Gericht ist in Berlin zentral das Amtsgericht Charlottenburg.

Im Antrag auf Durchführung der Verbraucherinsolvenz ist der Insolvenzgrund anzugeben:

und es sind zahlreiche Unterlagen beizufügen:

Bei dieser Arbeit wird der Schuldner von seinem Schuldnerberater unterstützt.

Auch vor Gericht stellt sich die Frage nach den Kosten. Im Gegensatz zu anderen gerichtlichen Verfahren gibt es für den Schuldner nicht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Jedoch kann beantragt werden, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet werden. Voraussetzung ist, dass das Schuldnervermögen nicht ausreicht, die Kosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu decken. Jedoch muss eine Prognose ergeben, dass nach der Befreiung ausreichend Vermögen/Einkommen vorhanden sein wird, um die Gebühren ratenweise zu tilgen. Die Schuldentilgung verlängert sich praktisch um den Zeitraum, der zur Tilgung der Verfahrenskosten erforderlich ist.

Nicht immer lässt sich bestimmen, ob eine Forderung besteht. Oft wird der Schuldner bestreiten, einem bestimmten Gläubiger etwas zu schulden. Ist nur die Höhe einer Forderung strittig, besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans mit dem Gläubiger auf einen bestimmten Betrag zu einigen. Bestreitet hingegen der Schuldner überhaupt den Bestand der Forderung und kommt es im Rahmen des gerichtlichen Plans nicht zu einer Einigung, muss das Verfahren solange ruhen, bis in einem parallel zu führenden Rechtsstreit diese Frage geklärt worden ist.

Der gerichtliche Plan gilt erst dann als angenommen, wenn alle Gläubiger zustimmen. Erhebt mindestens ein Gläubiger Einwendungen, kann die gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt werden. Zunächst wird der widerstrebende Gläubiger, anschließend noch einmal der Schuldner zu den Ablehnungsgründen angehört. Konnten die Argumente des Gläubigers entkräftet werden, erfolgt die Ersetzung seiner Zustimmung und das Verfahren ist beendet. Der Schuldner ist nun verpflichtet, gemäß des gerichtlichen Plans seine Schulden gegenüber den Gläubigern zu tilgen. Er zahlt solange, wie es der Plan vorsieht: entweder bis alle Forderungen beglichen sind oder - wenn es so vorgesehen ist - bis eine Teilschuld abgezahlt ist.

Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren und die Wohlverhaltensperiode

Scheitert der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan, eröffnet das Insolvenzgericht von Amts wegen das Verfahren. Es wird ein Treuhänder bestellt, der während der Wohlverhaltensperiode die Insolvenzmasse des Schuldners verwaltet. Hierunter versteht man das zu diesem Zeitpunkt vorhandene und in Laufe des Verfahrens hinzukommendes Vermögen, z.B. Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Aufgrund der vom Treuhänder geforderten Neutralität ist es nicht möglich, den bereits außergerichtlich tätig gewordenen Schuldnerberater einzusetzen.

Das Gericht stellt nun - unter Berücksichtigung der Belange des Schuldners - einen Verteilungsplan auf; es wird festgelegt, welche Beträge die Gläubiger im Laufe der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode einmalig oder in Raten ausgezahlt erhalten. Die Aufstellung des Verteilungsplans erfolgt unter Anhörung der Beteiligten. Ist diese Phase abgeschlossen, wird in einem Schlusstermin angekündigt, dass der Schuldner die Befreiung von der Restschuld erlangt, wenn er in der nachfolgenden Wohlverhaltensperiode den im Verteilungsplan vorgesehenen Verpflichtungen nachkommt.

In der Regel läuft die Wohlverhaltensperiode so ab, dass der Schuldner entsprechend der gerichtlichen Anordnung Beträge an den Treuhänder zahlt und dieser einmal im Jahr anteilig das Geld an die Gläubiger verteilt. Zumeist handelt es sich bei den zu überweisenden Beträgen um das gepfändete Einkommen des Schuldners, soweit es über dem Pfändungsfreibetrag liegt. Betroffen von der Treuhandverwaltung ist auch Vermögen, welches der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode erhält. Hierunter fallen auch Schenkungen, die er mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, und Erbschaften. Beides muss er jedoch nur zur Hälfte an den Treuhänder überweisen.

Diese Periode dauert sechs Jahre, ausnahmsweise fünf Jahre bei Eintritt in die Insolvenz vor dem 01.01.1997. Dieser lange Zeitraum kann sehr ermüdend sein für die Motivation des Schuldners. Um dem Entgegenzuwirken, wird das Durchhaltevermögen belohnt: der Treuhänder zahlt an den Schuldner ab dem fünften Jahr einen Teil der eingenommenen Beträge wieder zurück. Nach Beendigung des vierten Jahres (also im fünften Jahr) beträgt die Rückerstattung 10 % vom gepfändeten Einkommen, im letzten Jahr 15 %; der Schuldner erhält also insgesamt 25 % eines Jahreslohns nachträglich ausgezahlt. Während der Wohlverhaltensperiode besteht eine erhöhte Erwerbsobliegenheit des Schuldners. Es ist ihm untersagt, leichtfertig eine Arbeitsstelle aufzugeben. Für den Fall der Arbeitslosigkeit ist er verpflichtet, jede mögliche Arbeit aufzunehmen, auch unterqualifizierte Tätigkeiten. Der Schuldner hat sich unter allen möglichen Gesichtspunkte zu bemühen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Weitere Verpflichtungen des Schuldners bestehen in der Mitwirkung und in der Auskunftserteilung über veränderte wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse.

Die Restschuldbefreiung

Hat der Gläubiger die sechs Jahre überstanden, bleibt nur noch eine Hürde zu überstehen: der tatsächliche Ausspruch der Befreiung von der Restschuld durch das Gericht. Die Befreiung kann scheitern, wenn Versagungsgründe vorliegen, die da wären

Binnen eines Jahres kann eine erteilte Restschuldbefreiung widerrufen werden, wenn sich jetzt herausstellt, dass der Schuldner während des Verfahrens eine Obliegenheit verletzt hat und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt worden ist.

Ist das alles überstanden, ist der Schuldner schuldenfrei - fast. Denn es gibt Verbindlichkeiten, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind:

Ich hoffe, den betroffenen Leser mit meinen allgemeinen Ausführungen zu diesem Thema geholfen zu haben, die Angst vor dem Schritt zur Schuldnerberatung zu überwinden.


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Die Rechtsanwälte Hans-Joachim Kirsch, Brigitte Sonntag, Berit Schuster und Judith Ziemer sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin und durch den Justizsenator des Landes Berlin bzw. den Präsident des Landgerichtes Berlin als Rechtsanwälte zugelassen. Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen. Diese werden auf der Homepage der Bundesrechts- anwaltskammer www.brak.de bereitgehalten. Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören insbesondere:
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